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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein.

Sie findet statt am Donnerstag, den 6. Mai 2010, um 10.00 Uhr im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße, Köln-Deutz.

ISIN : DE 000 630500 6
Wertpapier - Kenn - Nr. 630 500

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2010 durch den Abschlussprüfer gemäß § 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.

5. Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Giuseppe Vita hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der DEUTZ AG mit Wirkung zum 31. Juli 2009 niedergelegt. Mit Wirkung zum 10. August 2009 hat das Amtsgericht Köln auf Antrag des Vorstands und gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates Herrn Dr. Michael Lichtenauer bis zur Hauptversammlung des Jahres 2010 als Nachfolger für Herrn Dr. Vita zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, Herrn Dr. Michael Lichtenauer, Rechtsanwalt in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, für die restliche Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder, d.h. bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die  Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden

Herr Dr. Lichtenauer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

  • Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg
  • Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau.

Er ist daneben Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien:

  • Beirat der MPC Münchmeyer Petersen & Co. GmbH, Hamburg
  • Aufsichtsrat der ELAFLEX-Hiby Tanktechnik GmbH & Co., Hamburg (Vorsitzender).

6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der Deutz Abgastechnik GmbH, Köln (früher: gatus 250. GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der DEUTZ AG, Köln, und der Deutz Abgastechnik GmbH, Köln (früher: gatus 250. GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009 zuzustimmen.

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Leitung

Die gatus 250. GmbH unterstellt sich der Leitung der DEUTZ AG. Die DEUTZ AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der gatus 250. GmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die gatus 250. GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der DEUTZ AG zu folgen.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die gatus 250. GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB und nach Maßgabe des Abs. 2 dieses Vertrages, an die DEUTZ AG abzuführen, so dass bei der gatus 250. GmbH vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Absatz 2 vereinbarten Regelung kein eigenes Betriebsergebnis entsteht.

(2) Die gatus 250. GmbH kann nur mit Zustimmung der DEUTZ AG Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen. Die DEUTZ AG verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die DEUTZ AG dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn.

§ 3 Gewinnermittlung

(1) Gewinn und Verlust der gatus 250. GmbH sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.

(2) Hierbei sind die Vorschriften des § 300 Nr. 1 AktG zu beachten; der Betrag der Abführung darf den aus § 301 AktG sich ergebenden Betrag nicht überschreiten.

(3) Die DEUTZ AG kann der Geschäftsführung der gatus 250. GmbH in Bezug auf die Bilanzerstellung Weisungen erteilen.

§ 4 Verlustübernahme (§ 302 AktG)

Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG.

§ 5 Fälligkeit von Zahlungen

Ansprüche auf Abführung des Gewinns werden mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, Ansprüche auf Übernahme des Verlustes mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie festgestellt worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit 5 % jährlich zu verzinsen.

§ 6 Informationsrecht

Die DEUTZ AG ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der gatus 250. GmbH einzusehen. Die Geschäftsführung der gatus 250. GmbH ist verpflichtet, der DEUTZ AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheit der gatus 250. GmbH zu erteilen.

§ 7 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich besteht erstmals für den Gewinn oder den Verlust des Geschäftsjahres der gatus 250. GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

(2) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit eingegangen, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der gatus 250. GmbH unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil) und der Deutz Abgastechnik GmbH, ebenfalls Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus und sind auch über die Internetadresse der DEUTZ AG www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:

  • der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG und der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) vom 16. Dezember 2009,
  • die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEUTZ AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
  • die Jahresabschlüsse der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) für die Geschäftsjahre 2006, 2007 und 2008 (als kleine Kapitalgesellschaft ist die Deutz Abgastechnik GmbH in diesen Jahren nicht zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet gewesen) und
  • der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den 15. April 2010, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis 29. April 2010, 24.00 Uhr bei der nachstehend genannten Anmeldestelle in deutscher oder englischer Sprache eingehen.

Anmeldestelle:

DEUTZ AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

3. Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Stichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können, unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Er hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail kann nachfolgend genannte Adresse verwendet werden (im Folgenden „Übermittlungswege“).

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: Vollmacht.HV_2010@deutz.com

Die vorgenannten Übermittlungswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 4. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:

DEUTZ AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75
E-Mail: Vollmacht.HV_2010@deutz.com

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

5. Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen

5.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum 5. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis 21. April 2010, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse zu richten.

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com

Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z. B. weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Prüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

5.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

6. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:

  • diese Einberufung der Hauptversammlung,
  • die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
  • die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
  • die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
  • etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.

Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie z.B. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.

7. Zugänglich zu machende Informationen

Außer den in Tagesordnungspunkt 6 genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss und Lagebericht, der Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus.

Köln, im März 2010
DEUTZ AG
Der Vorstand

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den 15. April 2010, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis 29. April 2010, 24.00 Uhr bei der nachstehend genannten Anmeldestelle in deutscher oder englischer Sprache eingehen.

Anmeldestelle:

DEUTZ AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

3. Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Stichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können, unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Er hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail kann nachfolgend genannte Adresse verwendet werden (im Folgenden „Übermittlungswege“).

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: Vollmacht.HV_2010@deutz.com

Die vorgenannten Übermittlungswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 4. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:

DEUTZ AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75
E-Mail: Vollmacht.HV_2010@deutz.com

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

5. Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen

5.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum 5. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis 21. April 2010, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse zu richten.

DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com

Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z. B. weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Prüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

5.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

6. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:

  • diese Einberufung der Hauptversammlung,
  • die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
  • die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
  • die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
  • etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.

Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie z.B. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.

7. Zugänglich zu machende Informationen

Außer den in Tagesordnungspunkt 6 genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss und Lagebericht, der Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus.

Köln, im März 2010
DEUTZ AG
Der Vorstand

Erläuterung zu Tagesordnungspunkten ohne Beschlussfassung

Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst:

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Ein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird nicht gefasst, da im festgestellten Jahresabschluss der DEUTZ AG kein Bilanzgewinn und kein Gewinnvortrag ausgewiesen ist.

Der Jahresabschluss und Lagebericht, der Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus und sind über die Internetadresse der DEUTZ AG www.Geschaeftsbericht2009.deutz.com zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

SATZUNG der DEUTZ Aktiengesellschaft Köln

Fassung von Januar 2014

I.     Allgemeine Bestimmungen

II.    Grundkapital, Aktien, Schuldverschreibungen

III.    Vorstand

IV.    Aufsichtsrat

V.    Hauptversammlung

VI.    Geschäftsjahr, Jahresüberschuss, Bilanzgewinn

 

I Allgemeine Bestimmungen

1 Firma, Sitz

(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma DEUTZ Aktiengesellschaft.

(2) Sie hat ihren Sitz in Köln.

2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Gesellschaft leitet und verwaltet eine Gruppe von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, die in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb insbesondere von Maschinen, vor allem von Dieselmotoren der Marke DEUTZ sowie in den Geschäftsbereichen Handel und Dienstleistungen tätig sind.

(2) Die Gesellschaft kann in den genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden. Sie ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen oder ihm förderlich sind. Sie kann insoweit auch weitere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist befugt, Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen oder sich auf deren Verwaltung zu beschränken.

3 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgeschrieben ist.

(2) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II Grundkapital, Aktien, Schuldverschreibungen

4 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 308.978.241,98 (in Worten: dreihundertachtmillionenneunhundertachtundsiebzigtausendzweihunderteinundvierzig 98/100 Euro). Es ist eingeteilt in 120.861.783 (in Worten: einhundertzwanzigmillionenachthunderteinundsechzigtausendsiebenhundertdreiundachzig) auf den Inhaber lautende Stückaktien.

5 Schuldverschreibungen, Genussrechte

(1) Der Vorstand kann beschließen, Schuldverschreibungen auf Namen und an Order, bei staatlicher Genehmigung auch solche auf den Inhaber, mit oder ohne dingliche Sicherheit auszugeben.

(2) Den Nennbetrag der Schuldverschreibungen, den Zinsfuß und die sonstigen Einzelheiten der Begebung, Kündigung und Tilgung stellt der Vorstand fest.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für die Kündigung der Schuldverschreibungen.

6 Gestaltung der Aktien, Schuldverschreibungen usw.

(1) Den Wortlaut und die Form der Aktien und der Schuldverschreibungen sowie der Zwischen-, Gewinnanteil-, Zins- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Er bedarf dazu der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(2) Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

III Vorstand

7 Zusammensetzung usw. des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens zwei Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Verteilung der Geschäfte. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Geschäftsordnung eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Falls ein Vorsitzender des Vorstands bestimmt ist, gibt dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

8 Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

IV Aufsichtsrat

9 Zusammensetzung, Wahl usw. des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern.

(2) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gilt bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(3) Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Jedes Mitglied kann sein Amt mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Monats durch schriftliche Anzeige an den Vorstand niederlegen.

(5) Ergänzungswahlen gelten für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(6) Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung bis zu fünf Ersatzmitglieder wählen, die bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner nach einer bei der Wahl festzulegenden Ordnung an dessen Stelle treten. Die Amtszeit eines Ersatzmitglieds im Falle des Nachrückens nach Satz 1 beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl für den ursprünglich Ausgeschiedenen stattgefunden hat.

10 Vorsitz im Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar nach der Hauptversammlung, mit deren Ende die neue Amtszeit beginnt, in einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die jeweilige Amtszeit. Die Sitzung wird bis zur Beendigung der Wahl von dem nach Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet.

(2) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Erfolgt eine Neuwahl sowohl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als auch seines Stellvertreters in der gleichen Sitzung, so findet Absatz (1) Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Der Stellvertreter hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt und soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Anderen Personen und den Behörden gegenüber bedarf es zur Gültigkeit seiner Erklärungen nicht des Nachweises der Vertretung des Vorsitzenden.

11 Abgabe von Willenserklärungen des Aufsichtsrats

Willenserklärungen des Aufsichtsrats gibt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Behinderung sein Stellvertreter ab.

12 Innere Ordnung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat ist, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Mitgliederzahl an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an der Beschlussfassung in einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht eine gleiche Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowohl der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmer teil, oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. In der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung kann eine erneute Vertagung der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, über die in der vorangegangenen Sitzung eine Beschlussfassung bereits nach Satz 2 vertagt wurde, nur durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

(2) Beschlüsse über nicht in einer form- und fristgerechten Sitzungseinladung ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte dürfen nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Widerspricht kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied, so ist abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist nachträglich der Beschlussfassung zu widersprechen; in diesem Fall wird der Beschluss erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsrats- mitglieder innerhalb der Frist widersprochen hat.

(3) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit im Einzelfalle das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand sofort durchzuführen. Ergibt sich auch bei dieser Abstimmung Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen. Aktiengesetz § 108 Absatz (3) ist auch auf die Abgabe der zweiten Stim- me anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der durch das Gesetz und die Satzung vorgeschriebenen Bestimmungen eine Geschäftsordnung.

13 Aufsichtsratsausschüsse

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Er kann diesen Ausschüssen im Rahmen des Gesetzes auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen. Mitbestimmungsgesetz § 27 Absatz (3) bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse von Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Abstimmungen gelten die Vorschriften der Ziffer 12 Absatz (3) Satz 2 bis 4, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

14 Fassungsänderungen der Satzung

Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen beschließen, die nur die Fassung betreffen.

15 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von 22.500 Euro. Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der in Absatz (1) festgesetzten Vergütungen.

(3) Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 2.500 Euro. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.

(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.

(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die Hauptversammlung.

V Hauptversammlung

16 Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung kann am Sitz der Gesellschaft, in Berlin sowie in jeder anderen Stadt der Bundesrepublik stattfinden.

(2) Die Einberufung kann auch durch den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden erfolgen.

17 Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen.

(2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.

(3) Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

18 Vorsitz in der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Bei Behinderung des Vorsitzenden wählen die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner aus ihrer Mitte den Leiter der Hauptversammlung.

(2) Sollte kein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner anwesend sein, so eröffnet der Teilnehmer mit der größten Stimmenzahl die Versammlung und lässt durch sie einen Leiter der Hauptversammlung wählen.

19 Ablauf der Hauptversammlung

(1) Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann die Verhandlungen und Abstimmungen abweichend von der veröffentlichten Reihenfolge der Tagesordnung vornehmen lassen.

(2) Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

20 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Hauptversammlung beschließt stets mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein -Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt. Der Vorsitzende bestimmt Art und Form der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein -Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.

(2) Wenn bei Wahlen kein Vorschlag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, gilt der Vorschlag als angenommen, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(3) Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Vorsitzende berechtigt, über eine von der Verwaltung oder den Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen.

VI Geschäftsjahr, Jahresüberschuss, Bilanzgewinn

21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

22 Verwendung des Jahresüberschusses und des Bilanzgewinns

(1) Aufsichtsrat und Vorstand können, wenn sie den Jahresabschluss feststellen, einen größeren Teil als die Hälfte, aber höchstens zwei Drittel des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Die Hauptversammlung kann jede gesetzlich zulässige Verwendung des Bilanzgewinns beschließen.

(3) Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf ihren Anteil am Grundkapital geleisteten Einlagen und bei Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zeit, die seit der Leistung verstrichen ist.

(4) Bei einer Kapitalerhöhung kann eine andere Gewinnberechtigung der neuen Aktien festgesetzt werden.

Der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen:

Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung:

Unterlagen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG:

Es liegen keine Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zur Hauptversammlung 2010 vor.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (einschließlich Stellungnahmen der Verwaltung):

Es liegen keine Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung 2010 vor.

Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 AktG) Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt.

Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet wie folgt:

§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs

(1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 3Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß der Jahresabschluß in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. 4Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(2) 1Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) 1Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

  1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
  2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
  3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hautversammlung den Jahresabschluß feststellt;
  4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
  5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
  6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oderKonzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
  7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

2Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) 1Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 2Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.